Rechtsprechung
VK Brandenburg, 26.03.2002 - VK 3/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- oeffentliche-auftraege.de
Nebenangebot: Begriff der Gleichwertigkeit
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe -Vergabe des Mischloses 3 für den Neubau der B 101n, Ortsumgehung XXX
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 03.08.1999 - 6 Verg 1/99
Leistung nicht eindeutig beschrieben: Auftraggeber muss nachbessern!
Auszug aus VK Brandenburg, 26.03.2002 - VK 3/02
Da die Beigeladene in aller Regel nicht als Antragsgegner anzusehen ist, kann aus der Vorschrift grundsätzlich nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Auftraggeber) hergeleitet werden (OLG Brandenburg BauR 1999, 1175 und Beschluss Verg 3/01 vom 13.07.2001; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 30.03.2000 VK 2-2/00). - OLG Düsseldorf, 14.03.2001 - Verg 30/00
Wirksame Zuschlagserteilung auch bei unklarem Auftragsumfang?
Auszug aus VK Brandenburg, 26.03.2002 - VK 3/02
Ob im vorliegenden Fall das nicht wirksam unterzeichnete Angebot durch Genehmigung verbindlich werden kann, ist im Hinblick auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2001 Verg 30/00 (VergabeR 2001, 226) fraglich. - VK Bund, 30.03.2000 - VK 2-02/00
Herstellung und Lieferung von Münzplättchen für die Prägung von 1- und …
Auszug aus VK Brandenburg, 26.03.2002 - VK 3/02
Da die Beigeladene in aller Regel nicht als Antragsgegner anzusehen ist, kann aus der Vorschrift grundsätzlich nur ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Hauptbeteiligten (Antragstellerin und Auftraggeber) hergeleitet werden (OLG Brandenburg BauR 1999, 1175 und Beschluss Verg 3/01 vom 13.07.2001; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 30.03.2000 VK 2-2/00).
- VK Südbayern, 10.12.2009 - Z3-3-3194-1-59-10/09
Notwendiger Inhalt einer Rüge?
Nach der Definition der VK Brandenburg ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Bietervorschlag nur dann zum Zuge kommen kann, wenn er unter Abwägung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten wirtschaftlicher ist als der Auftraggebervorschlag, wobei es hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit nicht nur auf die Baukosten, sondern auch auf die Folgekosten (zum Beispiel Unterhaltungskosten, Betriebskosten, Lebensdauer) ankommt (VK Brandenburg, B. v. 26.3.2002 - Az.: VK 3/02; instruktiv VK Schleswig-Holstein, B. v. 19.01.2005 - Az.: VK-SH 37/04; im Ergebnis ebenso OLG Celle, B. v. 10.01.2008 - Az.: 13 Verg 11/07; VK Lüneburg, B. v. 12.06.2007 - Az.: VgK-23/2007; VK Niedersachsen, B. v. 24.02.2009 - Az.: VgK-57/2008).Dabei geht es entscheidend um die Frage, ob das Nebenangebot , so wie es vorliegt, mit hinreichender Sicherheit geeignet ist, dem Willen des Auftraggebers in allen technischen und wirtschaftlichen Einzelheiten gerecht zu werden (OLG Brandenburg, B. v. 29.07.2008 - Az.: Verg W 10/08; VK Schleswig-Holstein, B. v. 17.03.2006 - Az.: VK-SH 02/06; 1. VK Sachsen, B. v. 23.1.2004 -Az.: 1/SVK/160-03, B. v. 10.3.2003 - Az.: 1/SVK/012-03, B. v. 5.11.2002 - Az.: 1/SVK/096-02; VK Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2002 - Az.: 1 VK 50/02; VK Brandenburg, B. v. 26.3.2002 -Az.: VK 3/02).